Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI.247/93
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe. Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren KundInnen/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
– der vermittelten Reiseveranstalter,
– der vermittelten Transportunternehmen (z. B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) u.
– der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den KundInnen mit einem Vermittler schließen.
Die Loro Trips GmbH Reisebedingungen können auch als PDF heruntergeladen werden
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollten Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden/der Kundin unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Der/diejenige, der/die für sich oder Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als AuftraggeberIn und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem/der Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen u. sonst. Nebenleistungen
2.1 Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den KundInnen über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere an Hand des TIM). Im Übrigen ist der Kunde/die Kundin für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2 Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
– die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
– die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden/der Kundin und Ausfolgung der Reisedokumente;
– die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen KundInnen und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden/der Kundin mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden/der Kundin als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden/der Kundin zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden/der Kundin zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
5. Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem/der Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden/die Kundin.
6. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers/der Reiseteilnehmerin
Ein Wechsel in der Person des/der Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
6.1 Abtretung des Anspruchs auf Reiseveranstaltung
Die Verpflichtungen des/der Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er/sie alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an eine/n Dritte/n abtritt. In diesem Fall trägt der/die Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
6.2 Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde/die Kundin gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er/sie das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
7. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
8. Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
9. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
9.1 Gewährleistung
Der Kunde/die Kundin hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde/die Kundin erklärt sich damit einverstanden, dass ihm/ihr der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden/der Kundin findet, erbracht wird.
9.2 Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine GehilfInnen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden/der Kundin zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden/der Kundin empfohlen, keine Gegenstände besonderen Wertes mitzunehmen. Weiteres wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
9.3 Mitteilung von Mängeln
Der Kunde/die Kundin hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden/der Kundin. Sie kann ihm/ihr aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine/ihre eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den KundInnen aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde/die Kundin gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
9.4 Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
10. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden/der Kundin empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können seit 1.1.2002 innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
11. Rücktritt vom Vertrag
11.1 Rücktritt des Kunden/der Kundin vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde/die Kundin, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden/der Kundin die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn/sie dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde/die Kundin hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden/die Kundin zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde/die Kundin kann, wenn er/sie von den Rücktrittsmöglichkeiten nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden/der Kundin, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde/die Kundin ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr)
bis 30. Tag vor Reiseantritt ……………………………………………10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt…………………………………..25 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt…………………………………..50 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt ……………………………………..65 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt ……………………85 %
des Reisepreises.
Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt…………………………………………….10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt…………………………………..15 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt…………………………………..20 %
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt………………………………………30 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt ……………………45 %
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus- Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde/die Kundin (AuftraggeberIn) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt sich, dies
– mittels eingeschriebenen Briefes oder
– persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde/die Kundin der Abreise fernbleibt, weil es ihm/ihr am Reisewillen mangelt oder wenn er/sie die Abreise wegen einer ihm/ihr unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm/ihr widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiteres klargestellt, dass der Kunde/die Kundin die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er/sie bei Reisearten laut lit. b 1. (Sonderflüge usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. b 2. (Einzel-IT usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
11.2 Rücktritt des Kunden/der Kundin vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte MindestteilnehmerInnenzahl nicht erreicht wird und dem Kunden/der Kundin die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
– bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
– bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
– bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der MindestteilnehmerInnenzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde/die Kundin Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die der/diejenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde/die Kundin den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm/ihr zu.
11.3 Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde/die Kundin im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde/die Kundin, sofern ihn/sie ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
12. Änderung des Vertrages
12.1 Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden/die Reisende weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden/der Kundin sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden/der Kundin vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglih (siehe Abschnitt 7.1.a).
12.2 Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
– Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
– Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie von dem Kunden/der Kundin aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde/die Kundin zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden/der Kundin zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
13. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der ReiseteilnehmerInnen und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der/die Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden/der Kundin. Es wird daher den ReiseteilnehmerInnen empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
14. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit. b (Rücktritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c. (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlungen unter 1 Kt 718/93-3 im Kartellregister eingetragen.
Ergänzende Bestimmungen für KundInnen der Loro Trips GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Buchung einer Reise bietet der Kunde/die Kundin der Loro Trips GmbH den Abschluss eines verbindlichen Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich (muss schriftlich bestätigt werden) oder in elektronischer Form (E-Mail) vorgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder/die Anmelderin auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten TeilnehmerInnen.
Die Loro Trips GmbH informiert den Anmelder/die Anmelderin über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Reisebestätigung (Reisevertrag). Die Reisebestätigung führt alle gebuchten Leistungen detailliert an und informiert über den zu leistenden Gesamtbetrag. Für einen positiven Vertragsabschluss müssen nach Eintreffen der Reisebestätigung innerhalb von zwei Wochen 20% der Gesamtsumme überwiesen werden. Die Anzahlung ist gesondert bei der Reisebestätigung angeführt. Die Anzahlung wird selbstverständlich auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Weicht der Inhalt des Reisevertrags vom Inhalt der Anmeldung ab, wird ein neues Angebot der Loro Trips GmbH an den Kunden/die Kundin gestellt. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde/die Kundin innerhalb von 14 Tagen die Anzahlung leistet.
2. Restzahlung
Die Restzahlung ist 20 Tage vor Reisebeginn fällig und von dem Kunden/der Kundin zu leisten. Der Kunde/die Kundin wird gebeten, bei Zahlungen immer die persönliche Rechnungsnummer anzugeben.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Reisebestätigung sowie aus den Beschreibungen der Webseite und den Prospekten. Bitte überprüfen Sie die Leistungen unverzüglich nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung darauf hin, ob alle von Ihnen gewünschten Leistungen aufgeführt sind und teilen Sie uns eventuelle Änderungswünsche rechtzeitig mit.
4. Rücktritt des Kunden/der Kundin
Der Kunde/die Kundin kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag (Reisebetätigung) zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftliche Eingang der Rücktrittserklärung bei der Loro Trips GmbH.
Tritt der Kunde/die Kundin vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen:
bis 60 Tag vor Reiseantritt……………………………………………..20%
59 bis 30 Tage vor Reiseantritt………………………………………30%
29 bis 15 Tage vor Reiseantritt………………………………………50%
14 bis 0 Tage od. Nichterscheinen…………………………………90%
des Reisepreises.
Auch im Falle von Krankheit oder Unfall werden die Stornogebühren geltend gemacht, weshalb der Abschluss einer Reiseversicherung empfohlen wird (siehe Punkt 7. Versicherungen).
Es steht dem Kunden/der Kundin stets frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von der Loro Trips GmbH berechneten Höhe entstanden ist. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde/die Kundin verlangen, dass statt seiner eine dritte Person an der Reise teilnimmt.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde/die Kundin einzelne Reiseleistungen, welche die Loro Trips GmbH ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden/der Kundin auf Rückerstattung für diese nicht in Anspruch genommenen Leistungen.
6. Kündigung des Vertrages seitens der Loro Trips GmbH wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl die Loro Trips GmbH als auch der Kunde/die Kundin den Vertrag kündigen.
7. Versicherungen
Die Loro Trips GmbH empfiehlt den KundInnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Reisekrankenversicherung. Angebote für Reiseversicherungen können Sie über die Loro Trips GmbH erhalten.
8. Entschädigung nicht erbrachter Leistungen
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde/die Kundin eine Entschädigung verlangen, wobei der Reiseveranstalter diese verweigern kann, wenn die Entschädigung unverhältnismäßig ausfällt.
9. Mängelanzeige
Bei Auftreten eines Reisemangels ist dieser unverzüglich und in schriftlicher Form bei dem örtlichen Vertreter des Reiseveranstalters, bei der Reiseleitung oder aber direkt bei dem Reiseveranstalter in Salzburg anzuzeigen. Dem Veranstalter muss Gelegenheit zur Schadensminderung durch Abhilfe, also durch Beseitigung des Mangels eingeräumt werden. Der/die Reisende verwirkt seine/ihre Minderungs- und Entschädigungsansprüche, wenn er/sie es schuldhaft unterlässt, den Reisemangel (maximal innerhalb eines Monats nach Ende der Loro Trips Reiseleistungen!) anzuzeigen.
10. Haftpflichtversicherung Loro Trips GmbH
Vermögensschaden-Haftpflicht
Versichert sind berechtigte Schadenersatzansprüche von ReiseteilnehmerInnen wegen erlittener Vermögensminderung. Das bedeutet den Ersatz des tatsächlichen finanziellen Mehraufwands, den ein Reiseteilnehmer/eine Reiseteilnehmerin auf Grund einer mangelhaft erbrachten Leistung tragen musste. Mit enthalten ist auch der Ersatz entgangener Urlaubsfreuden.
Personen- und Sachschaden-Haftpflicht
Ersetzt werden berechtigte Schadenersatzansprüche von ReiseteilnehmerInnen wegen eines während der gebuchten Reise erlittenen Personen- oder Sachschadens.
11. Beschränkungen der Haftung
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind. Die Loro Trips GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden (z.B. Ausflüge, Führungen) wenn diese Leistungen nicht in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Leistungen der Loro Trips GmbH gekennzeichnet wurden. Die Loro Trips GmbH haftet jedoch für alle Leistungen, welche in der Buchungsbestätigung (Vertrag) beschrieben sind, soweit Loro Trips für einen Schaden des Kunden/der Kundin durch die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht ursächlich geworden ist.
12. Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden/der Kundin
Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde/die Kundin ist insbesondere verpflichtet, seine/ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen oder begleitenden Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und diese um Abhilfe zu ersuchen. Ist keine Ansprechperson vorhanden oder diese nicht zu erreichen, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz in Salzburg zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Kunde/die Kundin schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde/die Kundin innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Loro Trips GmbH schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde/die Kundin Ansprüche nur geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Die Frist gilt nicht für die Schadensanzeige und die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, zu melden.
14. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die Loro Trips GmbH ist verpflichtet, den Gast über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde/die Kundin unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die Loro Trips GmbH informiert seine österreichischen KundInnen über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für KundInnen anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde/die Kundin ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen/ihren Lasten, ausgenommen der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind von den KundInnen einzuhalten. Darüber gibt die Loro Trips GmbH keine Informationen. Der Kunde/die Kundin muss selbst darauf achten, dass sein/ihr Reisepass oder Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. KundInnen müssen bei Anmeldung zur Reise dem Reiseveranstalter ihre Nationalität mitteilen. KundInnen, die ihre Staatsangehörigkeit gewechselt haben oder staatenlos sind, müssen dies mit der Reisebuchung ebenfalls mitteilen, damit eventuelle konsularische Bestimmungen geprüft werden können.
16. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Gerichtsstand Salzburg (2023)